AGB2019-10-15T07:50:18+00:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen der G. Schneider GmbH

Angebote

Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

Preise

Unsere Preise verstehen sich in EURO ab unserem Werk und schließen keine Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherungen, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ein. Die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer (MwSt.) wird zusätzlich berechnet und ist in jedem Fall vom Besteller (Käufer) zu tragen. Die Preise sind freibleibend und beruhen auf der derzeitigen Kostensituation. Falls bis zum Liefertag Änderungen in den Kostenfaktoren, z.B. durch Preiserhöhung für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen, eintreten, behalten wir uns die entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt auch für bereits bestätigte Aufträge.

Lieferzeiten

Für die Lieferfristen ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgebend. Sie beginnen jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie einer vereinbarten Zahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Wenn wir mit der Lieferung im Verzug sind, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er schriftlich eine angemessene Nachfrist erfolglos gesetzt hat. Schadensersatzansprüche sind nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 10 gegeben.

Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, ebenso eine mengenmäßige Über- oder Unterbelieferung von bis zu 10 %. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft.

Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuziehen oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, aber auch das Fehlen von Transportmitteln sowie von uns nicht verschuldeter Mangel an Rohstoffen und Energie, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie zuvor beschrieben, eintritt. Der Besteller kann uns in einem solchen Fall auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

Abnahme/Rückgabe

Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so steht es uns unbeschadet sonstiger Rechte frei, den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig zu veräußern. An die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf sind wir dabei nicht gebunden. Tritt der Besteller nach Auftragserteilung vom Vertrag zurück, ohne, dass ein Fall der Ziffer 8 vorliegt, und erklären wir uns hiermit einverstanden, so ist der Besteller zur Zahlung einer Abstandssumme von 10 % des Verkaufspreises verpflichtet, ohne, dass wir einen entsprechenden Schaden nachweisen brauchen. Rücknahme von Liefergegenständen im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Wir sind zur Berechnung angemessener, uns durch die Rücknahme entstandener Kosten berechtigt.

Versand/Gefahrenübergabe

Sofern nicht anders vereinbart, bleibt uns die Bestimmung der Versandart und des Versandweges -ohne Gewähr für schnellste und billigste Beförderung- überlassen. Mit dem Verlassen des Lieferwerkes geht die Gefahr auf den Besteller über, unabhängig davon, ob wir den Versand selbst durchführen oder durchführen lassen und wer die Frachtkosten trägt. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Die Versicherung der Sendung ist ausschließlich Sache des Bestellers.

Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen unabhängig vom Eingang der Ware und dem Recht der Mängelrüge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Evtl. Skontogewährung erfolgt nur nach Absprache. Voraussetzung für jegliche Skontogewährung ist allerdings, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Abschlagsrechnungen sind gemäß VOB innerhalb von 18 Werktagen ohne Abzüge zu zahlen.

Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber zum Einzug übernommen, wobei wir keine Gewähr für die rechtzeitige Präsentation und Protesterhebung übernehmen und Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers gehen. Zahlungen sind erst dann erfolgt, wenn wir endgültig nach Abzug aller uns entstandenen Kosten über den Rechnungsbetrag zzgl. Aller Nebenkosten verfügen können und aus einer etwaigen Wechselhaftung befreit sind. Bei sogenanntem Scheck-Wechselverkehr gilt damit die Scheckzahlung nicht als endgültige Bezahlung einer Rechnung, sondern erst die Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.

Alle Zahlungen werden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, jeweils auf unsere älteste Forderung angerechnet. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns, anstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen und etwa gestellte Sicherheiten zu verwerten. Bei Eintritt des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Aufrechnung von Forderungen des Käufers gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Käufers anerkannt oder rechtkräftig festgestellt ist.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Forderung, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.

Die Einstellung einzelner Forderungen ist eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem.

Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für uns, ohne uns zu verpflichten. Bei einer Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung das Miteigentum an der neuen Sache zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt unser (Mit-) Eigentumsanteil als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden zur Sicherung unserer Rechte ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß dem Vorstehenden vereinbart. Die Berechtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware entfällt allerdings, wenn und sowie zwischen ihm und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Forderung aus der Weiterveräußerung vereinbart ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unserer Einziehungsbefugnis ist der Besteller so lange zur Einziehung ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über abgetretene Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder liegt sonst eine Vertragsverletzung vor, so sind wir auch ohne Rücktritt vom Vertrag dazu berechtigt, die Ware in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Der Rücktritt vom Vertrag setzt eine ausdrückliche schriftliche Rücktrittserklärung voraus.

Der Besteller hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Mengen ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu sichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns abgetreten.

Gewährleistung

Beanstandungen wegen Falschlieferungen, Mengenabweichungen oder Mängel sind, soweit durch zumutbare Untersuchungen feststellbar, unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit.

Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Bei wiederholt fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Besteller Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind nur unter den Voraussetzungen der Ziff. 10 gegeben.

Kosten für das Entfernen der mangelhaften und Einbau der mangelfreien Bauteile werden durch uns übernommen, wenn es sich um Mängel handelt die vor der Montage Augenscheinlich nicht erkennbar waren und somit nicht angezeigt werden konnten. Die Kosten können verweigert werden, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse steht.

Verjährung, allgemeine Haftungsbeschränkung

Mängelansprüche verjähren binnen zwölf Monaten nach Erhalt der Ware. Entsprechendes gilt für Rückgriffsansprüche. Sonstige Ansprüche verjähren binnen gleicher Frist beginnend mit der Entstehung der Ansprüche.

Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unserseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma G. Schneider GmbH beruhen oder es sich um sonstige Schäden handelt, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma G. Schneider GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma G. Schneider GmbH beruhen.

Die vorstehenden Bestimmungen zur Verjährung und Begrenzung der Schadensersatzpflicht finden auf entgegenstehende Regelungen des Produkthaftungsgesetzes keine Anwendung.

Schutzrechte

Falls Lieferungen nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder unter Verwendung von bei gestellten Teilen des Bestellers vorzunehmen sind, steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir -ohne Prüfung der Rechtslage- berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. An von uns oder in unserem Auftrag von Dritten hergestellten Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Formen und Werkzeugen beanspruchen wir in jedem Fall das Recht der Alleinherstellung. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

Unsere Warenzeichen sind auf den von uns gelieferten Waren angebracht. Sie sind daher auch von unseren Kunden zu benutzen, insbesondere an den von ihnen aus den von uns gelieferten Waren hergestellten Produkten (z. B. ein Fenster), für die von uns Fertigungsunterlagen, Know-how und überlokale Werbung gestellt werden. Eine Benutzung unserer Warenzeichen ist ausschließlich und ausdrücklich beschränkt auf die von uns gelieferten Waren, daraus hergestellte Produkte sowie die Werbung für diese Produkte. Die Benutzung (-Erlaubnis) erlischt mit Beendigung der Geschäftsbeziehung.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Wenden-Gerlingen.

Gerichtsstand ist beim Rechtsverkehr mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, mit juristischen Personen des öffentlichen Recht und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ausschließlich das uns örtlich und sachlich zuständige Gericht in Siegen.

Vereinbart ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

Sonstiges.

Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche Zustimmung der G. Schneider GmbH nicht auf Dritte übertragen.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht.

Die Firma G. Schneider GmbH beteiligt sich nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle (Handwerkskammer Südwestfalen, Brückenplatz 1, 59821 Arnsberg) verhandelt werden.